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Zollbestimmungen

Die Beförderung über die Zollgrenze von folgenden Waren ist ohne entsprechende Ausfuhrgenehmigung nicht gestattet:

  • Schusswaffen und Munition aller Typen, Militärausrüstungen
  • Drogen, Psychopharmaka, Giftstoffe, starkwirkende Mittel, radioaktive Stoffe sowie Sprengstoffe
  • Drucksachen und audiovisuelle Datenmaterialien, andere Informationsträger, die politische und wirtschaftliche Interessen des Landes, die Staatssicherheit, die Gesundheit und die Moral der Bevölkerung negativ beeinflussen können
  • Sonstige Waren, deren Ein- und Ausfuhr von der Gesetzgebung der Republik Belarus verboten sind.

Die aufgeführten Waren, sowie Alkohol und Tabakerzeugnisse sind zur internationalen Postbeförderung nicht zugelassen.

Eine Person darf zollfrei bis zu 50 kg Gepäck einführen (der Gesamtzollwert der Waren soll nicht 1000 Еuro übersteigen), darunter:

  • Nahrungsmittel für persönlichen Gebrauch - bis 5 kg
  • Spirituosen - 1 Liter
  • Bier – 1 Liter
  • Tabakerzeugnisse - 200 Zigaretten oder 200 g Tabak
  • Schmuckwaren - 5 Stück
  • Echtleder- und (oder) Pelzwaren - 3 Stück
  • 4 Reifen
  • 1 Armbanduhr.

Per Post können zollfrei Waren im Wert von maximal 100 Еuro geschickt werden. Bei der Übersteigung der festgesetzten Wertgrenzen ist die Einfuhr von Waren gegen Entrichtung der Zollgebühr in Höhe von 30% bis 60 % des Zollwertes gestattet. Bei der Einfuhr der Möbel wird die Zollgebühr in Höhe von 50% des Zollwertes ungeachtet der Anzahl der eingeführten Möbelstücke erhoben.

Natürliche Personen, die das Zollgebiet der Republik Belarus verlassen, sind berechtigt, Auslandswährungen in Höhe bis 3000 $ (bzw. Äquivalent) ohne schriftliche Deklarierung auszuführen. Die Summen von 3001$ bis 10000$ bedürfen Deklarierung, jedoch keine Bescheinigungen derer Herkunft. Beträge über 10000$ bedürfen sowohl Deklarierung als auch Genehmigung der bevollmächtigten Banken bzw. Bestätigung über die Einfuhr der Auslandswährung auf das Territorium von Belarus.