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Krankenversicherung

Ab 1.Oktober 2000 gilt für Ausländer, die nach Belarus reisen, eine Krankenversicherungspflicht. Die sind verpflichtet, vor bzw. bei der Einreise in die Republik Belarus einen mit einer belarussischen oder ausländischen Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Versicherungsvertrag zu haben. Das Vorhandensein eines solchen Vertrages wird durch die entsprechende Versicherungspolice dokumentiert.

Die Police kann man an der Grenzübergangsstelle bei einer belarussischen Versicherungsgesellschaft ausfertigen lassen. Wenn Sie Minsk anfliegen, empfehelen wir Ihnen, die Krankenversicherung im Landesflughafen Minsk direkt vor der Visastelle des Aussenministeriums abzuschliessen.

Der Versicherungsbetrag ist vom Versicherungszeitraum abhängig:

Versicherungs-zeitraum (Tage)

Versicherungs-betrag (EUR)

Versicherungs-zeitraum (Tage)

Versicherungs-betrag (EUR)

Versicherungs-zeitraum (Tage)

Versicherungs-betrag (EUR)

1-2

1

25-26

13

71-89

38

3-4

2

27-29

14

90-110

45

5-6

3

30-31

15

111-120

47

7-8

4

32-35

17

121-150

55

9-10

5

36-39

19

151-165

59

11-12

6

40-43

21

166-180

62

13-14

7

44-46

22

181-210

67

15-16

8

47-49

23

211-240

72

17-18

9

50-52

24

241-270

76

19-20

10

53-58

27

271-365

85

21-22

11

59-60

28

 

 

 

23-24

12

61-70

31

Die Versicherungspolice soll:

  • auf dem Territorium der Republik Belarus gelten, d.h. die Reisen ins Ausland, darunter auch nach Belarus, decken
  • für die gesamte Zeitdauer des Aufenthaltes auf dem Territorium der Republik Belarus gültig sein
  • für eine Versicherungssumme abgeschlossen sein, die mindestens 5000 EUR Dollar beträgt
  • die Versicherungsfälle umfassen, die von der Gesetzgebung der Republik Belarus über die Krankenversicherungspflicht der Ausländer bestimmt sind.

Von der Krankenversicherungspflicht sind folgende Kategorien der Ausländer befreit:

  • ausländische Staatsoberhäupter und Ministerpräsidenten, Leiter und Mitglieder der Parlaments-, Regierungs- und sonstigen Delegationen, die in die Republik Belarus auf Einladung des Präsidenten der Republik Belarus, der Kammern der Nationalversammlung der Republik Belarus oder des Ministerrates der Republik Belarus einreisen, sowie das technische Personal dieser Delegationen und Familienmitglieder der genannten eingeladenen Personen
  • Personen, die in die Republik Belarus auf Grund der durch die UNO ausgestellten Reisedokumenten einreisen
  • Leiter und Mitglieder der diplomatischen Missionen und Konsulareinrichtungen, Mitarbeiter des Apparats des Militärattaches, der ausländischen Handelsvertretungen sowie deren Familienangehörigen
  • Mitarbeiter der Vertretungen der internationalen Organisationen mit dem Sitz in der Republik Belarus, die gemäß entsprechenden völkerrechtlichen Verträgen bzw. anderen gesetzlichen Bestimmungen in der Republik Belarus diplomatische Privilegien und Immunitäten genießen, sowie deren Familienangehörigen
  • Crewmitglieder der internationalen Fluglinien sowie das Zugbegleitpersonal der internationalen Züge
  • Crewmitglieder der Militärflugzeuge, ausländische Militärangehörigen, die in die Republik Belarus zum Zwecke gemeinsamer Militärübungen einreisen
  • Amtspersonen, die in die Republik Belarus zwecks Ausübung der Grenzvertretungstätigkeit einreisen
  • Ausländer, die Asyl beantragen
  • Staatsbürger der Länder, mit denen die Republik Belarus Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der medizinischen Wissenschaft hat, insbesondere hinsichtlich kostenloser ärztlicher Nothilfe
  • Bürger der GUS-Mitgliedsstaaten
  • Ausländer, die Belarus als Transitland im internationalen Zug- bzw. Flugzeugverkehr benutzen
  • Bürger der Staaten, mit denen die Republik Belarus bilaterale Verträge über eine Sonderregelung der gegenseitigen Reisen der Bürger, darunter über visafreie Reisen, sowie internationale Verträge, die eine vereinfachte Regelung des Grenzübergangs bestimmen, abgeschlossen hat.

Die Staatsangehörigen der Republik Belarus und juristische Personen mit dem Sitz in der Republik Belarus sind berechtigt, Pflichtkrankenversicherungsverträge zugunsten der eingeladenen Ausländer abzuschließen.